Allgemeine Einkaufsbedingungen der
NIVEAU Fenster Westerburg GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für Verträge über den Kauf beweglicher Sachen
durch die Niveau Fenster Westerburg GmbH. Die AEB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der
zum Zeitpunkt der Bestellung des Lieferanten gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Käufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.

2. Unsere AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Lieferant im
Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.

3. Die vorliegenden AEB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Lieferant“).
Die AEB gelten nur, sofern der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.

4. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich
eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften — auch wenn kein
entsprechender Verweis erfolgt ist — in den Grenzen, soweit sie nicht durch die AEB zulässigerweise
abgeändert oder ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für uns bindend. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind
nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Entsprechendes gilt für Änderungen und
Ergänzungen von Aufträgen.

2. Änderungen und Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfangs, die sich bei der Ausführung als
erforderlich erweisen, wird der Lieferant uns unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie bedürfen der schriftlichen
Genehmigung durch uns.

3. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Lieferanten hinsichtlich des Vertrags
(z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform
(z.B. Brief, Telefax, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere
Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.

§ 3 Preise

1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Im Preis enthalten sind insbesondere Kosten
für Fracht, Verpackung und Materialprüfungsverfahren. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen
und/oder Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der
zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht werden.
Ansonsten sind Nachforderungen über die in der Bestellung ausgewiesenen Preise hinaus ausgeschlossen.

2. Für Vorstellungen, Präsentationen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten wird keine Vergütung
gewährt, sofern zuvor nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 4 Lieferung und Versand

1. Lieferungen haben, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei abgeladen an die Versandanschrift zu
erfolgen. Diese ist Erfüllungsort.

2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestell- und Projektnummer/Kostenstelle
sowie die Bezeichnung des Inhalts der Lieferung nach Art und Menge angibt.

3. Transportverpackungen und -mittel sind vom Lieferanten unverzüglich nach Lieferung zurückzunehmen.
Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Lieferanten
zu entsorgen, unter Angabe der Interseroh-Nummer.

§ 5 Lieferfristen, Liefertermine

1. Die in den Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich. Maßgebend für die
Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang mangelfreier Ware beim Erfüllungsort
gem. § 2.1 oder – falls Werkvertragsrecht Anwendung findet – die Abnahme der Lieferung oder Leistung.

2. Sollten irgendwelche Umstände den Lieferanten an der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist hindern, so
hat dies uns unverzüglich nach Kenntnis unter Angabe der Gründe und der zu erwartenden Auswirkungen
mitzuteilen. Diese Unterrichtung entbindet den Lieferanten nicht von seinen Lieferverpflichtungen.
Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von dem AG genannten Warenannahmezeiten sowie
Teil oder Mehrlieferungen bedürfen der vorherigen Genehmigung.

3. Mehrkosten für Teillieferungsfrachten sind, soweit nicht anders vereinbart, in der vereinbarten Vergütung
enthalten.

§ 6 Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

1. Bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage geht die Gefahr mit Übergabe an uns über, durch Eingang
bei der von uns angegebenen Versandanschrift.

2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte
Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen, soweit nicht mit uns ausdrücklich vereinbart.

§ 7 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Projektnummer/Kostenstelle unverzüglich nach Versand
der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe ist gesondert auszuweisen.

2. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und
rechnerischer Richtigkeit. Bei Vorhandensein eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt,
die Zahlung in Höhe des Doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten
zurückzuhalten.

3. Nach Übergabe der Lieferung/Leistung, Erhalt aller vertraglich geforderten Unterlagen und der
prüffähigen Rechnung leisten wir Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang, sofern nichts
anderes vereinbart ist. Bei Rückgabe der Rechnung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen beginnen
etwaige Zahlungsfristen nicht vor Eingang der vom Lieferanten berichtigten Rechnung.

4. Zahlungen sowie Nutzung/Inbetriebnahme bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen
als vertragsgemäß.

§ 8 Aufrechnung und Abtretung

1. Der Lieferant kann nur mit Forderungen aufrechnen, die sich aus diesem Vertrag ergeben sowie solchen,
die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden,
dass wir in jedem Fall mit unseren Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten, gleich auf welchem
Rechtsgrund diese beruhen, aufrechnen dürfen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden
fällig sind. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit
der Fälligkeit unserer Verbindlichkeiten fällig und mit Wertstellung abgerechnet.

2. Abtretungen von Forderungen gegen uns sowie die sonstige Übertragung von Rechten und Pflichten des
Lieferanten sind ausgeschlossen. Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Genehmigung.

§ 9 Mängel und Gewährleistung

1. Die Mängelansprüche richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht
nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

2. Der Lieferant hat uns die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er steht dafür ein, dass
sämtliche Lieferungen und von ihm erbrachten Leistungen im Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung
dem Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien
von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden entsprechen und ihm bevorstehende
Änderungen nicht bekannt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der EU, in der Bundesrepublik
Deutschland und am Sitz des Lieferanten geltenden Umweltschutzbestimmungen. Über ihm bekannte,
bevorstehende Änderungen hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

3. Ist die Lieferung mit einem Mangel behaftet, können wir wahlweise verlangen, dass der Lieferant den
Mangel beseitigt oder Ersatz liefert. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung und die für Ersatzlieferungen erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf
Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, sofern aufgrund gesetzlicher
oder gesonderter vertraglicher Regelung keine längere Gewährleistungsfrist gilt, insbesondere § 438 Abs. 1
Nr. 2 BGB bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird
gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung einer Mängelanzeige durch uns beginnt und mit der
Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch uns endet. Für einen nachgebesserten
oder ersatzweise gelieferten bzw. wiederholten Teil der Lieferung oder Leistung beginnt die in Satz 1
genannte Frist mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung neu zu laufen.

5. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür
die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der
Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

6. Der Lieferant stellt uns erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem
Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferanten
gelieferten Produktes gegen uns erheben und erstattet uns die notwendigen Kosten einer diesbezüglichen
Rechtsverfolgung. Ergänzend gilt § 9.2.

7. Der Lieferant tritt sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vorlieferanten an uns ab. Die
Abtretung wird von uns angenommen. Der Lieferant ist bis auf Widerruf durch uns verpflichtet, die
Gewährleistungsrechte für den AG wahrzunehmen.

8. Wir behalten uns vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu
prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Lieferant mit den Kosten der Prüfung
belastet werden. Bei offenkundigen Mängeln beträgt die Rügefrist regelmäßig 5 Werktage ab Ablieferung,
im Übrigen14 Werktage ab deren Erkennen. Der Lieferant verzichtet während der Gewährleistungsfrist auf
die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

§ 10 Haftung, Produzentenhaftung, Lieferantenregress

1. Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

2. Soweit wir von Dritten aus Produkthaftung oder nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen wegen eines
Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produkts in
Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern vollumfänglich von
derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit er im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten
unmittelbar haftet. Soweit wir als Folge eines solchen Ereignisses eine Produktrückrufaktion durchführen,
werden die insoweit anfallenden Aufwendungen und Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt; dieser
ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern hiervon freizustellen, soweit er gem. §§ 830, 840, 426 BGB haftet.
Dies gilt insbesondere auch für etwaige Rückrufaktionen im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes.

3. Der Lieferant sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu (mindestens
10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden). Wir sind berechtigt, von ihm eine entsprechende
Deckungsbestätigung seines Versicherers zu verlangen.

4. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen uns neben den
Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall
schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

5. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich
Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir
den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme
bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine
einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als
unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

6. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder
einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 11 Schutzrechte Dritter

Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften bzw.
gelieferten Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern
wir wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- oder anderen
Schutzrechten, in Anspruch genommen werden, stellt der Lieferant uns hiervon und von jeder damit im
Zusammenhang stehenden Leistung frei.

§ 12 Verwendung von Unterlagen, beigestelltem Material

1. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge,
Einrichtungen usw., wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrags
überlassen haben, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne die schriftliche Zustimmung nicht für andere
Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie einschließlich aller
angefertigten Duplikate unaufgefordert an den AG zurückzugeben oder – nach schriftlicher Genehmigung –
vom Lieferanten zu vernichten.

Frage an Sie: Wird zuweilen den Lieferanten Material beigestellt? Wenn nicht, dann folgenden Absatz
streichen (sowie die oben gelb markierten Stellen):

2. Verarbeitet der Lieferant beigestelltes Material oder bildet er es um, erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir
werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material
nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der
dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Besteller und
dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Der ausschließliche und auch internationale Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der für unseren Unternehmenssitz in 56457
Westerburg geltende, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.