Allgemeine Verkaufsbedingungen der
NIVEAU Fenster Westerburg GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die
Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen
oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten,
sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen
Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer
wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Das
Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Besteller im Rahmen der Bestellung auf seine AGB
verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
3. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen
gelten nur, sofern der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.
4. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen
lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften — auch wenn
kein entsprechender Verweis erfolgt ist — in den Grenzen, soweit sie nicht durch die Allgemeinen
Verkaufsbedingungen zulässigerweise abgeändert oder ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben
Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist,
vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung
maßgebend.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Besteller
Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen,
Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in
elektronischer Form), überlassen haben.
3. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Bestellers hinsichtlich des Vertrags (z. B.
Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder
Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften
sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
4. Bei Bestellungen der Ware durch den Besteller handelt es sich um unverbindliche
Vertragsangebote nach § 145 BGB. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Bestellers kann
entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den
Besteller erklärt werden.
5. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Bestellers nicht innerhalb
annehmen, sind an den Besteller übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
§ 3 Preise und Zahlungsvereinbarungen
1. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede
getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und
Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,
vorbehalten.
2. Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Besteller die Transportkosten ab Werk und die Kosten
einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren,
Steuern und sonstige Öffentliche Abgaben hat der Besteller zu tragen.
3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14
Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im in
laufenden Geschäftsbeziehungen, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse
durchzuführen, einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der
Auftragsbestätigung.
5. Der Besteller kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs
ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe
von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (siehe Anmerkung zur Höhe
der Verzugszinsen). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns
vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353
HGB unberührt.
6. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises
aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Bestellers gefährdet ist (z. B. durch
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt
(§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen)
geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
§ 4 Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur für den Fall zu, dass sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die
Gegenrechte des Bestellers, insbesondere gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen, unberührt.
§ 5 Lieferfristen, Lieferverzug
1. Vertragstermine und Lieferfristen müssen ausdrücklich als solche individuell vereinbart werden.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers und die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von
Seiten des Bestellers, soweit kein verbindlicher Liefertermin vereinbart ist. Für den Fall, dass ein
Lieferverzug gegeben ist, kann der Besteller den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens
geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5
% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet
gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Besteller kein
Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Wir haften auf Schadenersatz im Fall des vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten
Lieferverzugs, dies (außer im Fall des Vorsatzes) begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden, maximal begrenzt auf nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
5. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, nicht einhalten können, haben wir den Besteller über diesen Umstand unverzüglich zu
informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete
Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen
Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten;
eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir
unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn
eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette
(beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur
Beschaffung nicht verpflichtet sind.
6. Die Rechte des Bestellers gemäß § 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere
gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht
(z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben
unberührt.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Bei dem Werk handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die
Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Besteller die Ware
an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für
die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst
über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
2. Mit der Übergabe der Ware an Besteller geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über.
Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den
Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben
unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug
der Annahme ist.
3. Für den Fall, dass sich der Besteller in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus
anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kläger einen
Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B.
Lagerkosten).
4. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz
von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale
ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt jedoch der Nachweis
vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller
unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag vor.
2. Vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller
hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu
benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Im
Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir
berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall,
dass der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, ist eine Mahnung mit Fristsetzung erforderlich,
sofern nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich.
4. Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß Abs. 4c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen
Fall geiten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
a. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren
unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den
Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren
Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der
verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis
das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Besteller tritt auch zu
Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
b. Der Besteller tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß Abs. 4a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder
des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten.
FakturaEndbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Abs. 2
aufgeführten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Der Besteller bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des
Bestellers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3.
geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung
eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen, können wir vom Besteller die Bekanntmachung der
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Besteller alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind „wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis
des Bestellers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren zu widerrufen.
d. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt, geben wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
5. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig
bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden,
hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
§ 8 Mängelansprüche des Bestellers
1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/lnstallation oder mangelhafter Anleitungen) gelten
die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt
bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die
Rechte des Bestellers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des
Herstellers.
2. Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der: Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung
der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Bestellern getroffen haben, bilden
regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine
Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die
Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer
Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den
Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des 8 434 Abs. 3 BGB zu
beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich
getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den
Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
3. Für Mängel, die der Besteller gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht
kennt, haften wir nicht.
4. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, soweit der Besteller seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der
Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten
Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine
schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der
Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind
offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel
innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel.
Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, scheidet unsere
Mängelhaftung auch dann aus, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung der
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige erst nach der
entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Besteller keine
Ansprüche auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten zu.
5. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir
eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer
mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der
Nacherfüllung für den Besteller im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns
jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern.
Zudem sind wir berechtigt, die von uns Zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen,
dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Besteller steht jedoch das Recht zu, einen im
Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Besteller uns die notwendige Zeit und Gelegenheit
einzuräumen. Insbesondere hat der Besteller uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend
gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer
mangelfreien Sache durchführen, hat der Besteller uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Besteller jedoch nicht zu.
7. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den
Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die
Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des
Bestellers auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten.
8. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-,
Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein
Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Besteller aufgrund eines unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der
Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9. Der Besteller hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z.B. bei Gefahr in
Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Besteller hat
uns im Falle einer solchen Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir
berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der
Besteller kein Recht zur Selbstvornahme.
10. Der Besteller kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern, wenn eine vom Besteller für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos
abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht
erheblichen Mangels steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
11. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen,
es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§
478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c
Satz 2, 327 Abs. 5, 327u BGB) handelt.
12. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Bestellers
(§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe der §§ 9 und 10.
§ 9 Verjährung
1. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren,
beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine
Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
2. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs.
1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Dies gilt vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen
Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers Anwendung, die auf einem Mangel der
Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß
der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde.
Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß § 10 Abs. 1 und 2a sowie solche nach dem
Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Sonstige Haftung
1. Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich
der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf
Schadensersatz lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher
Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren
sowie
b. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
3. Die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie
bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu
vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit
der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls
für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Der Besteller kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für
den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
5. Ein Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß der §§ 650, 648 BGB) wird außerhalb
werkvertraglicher Leistung ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer
und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Der ausschließliche und auch internationale Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der für unseren Unternehmenssitz in 56457
Westerburg geltende, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, Kaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
3. Zur Erhebung einer Klage an einem von Westerburg abweichenden Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers sind wir darüber hinaus
berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche
Gerichtsstände).